AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen, Personalberatungen, Consultingleistungen und Eventbetreuungen durch die AVES Personal GmbH, nachfolgend kurz AVES genannt. Die AGB gelten genauso für alle weiteren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen, Personalberatungen und -rekrutierungen, Consulting-leistungen und Eventbetreuungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen AVES und dem Auftraggeber. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von AVES ausdrücklich anerkannt werden.

II. Sprachliche Regelungen
Im Sinne besserer Lesbarkeit wurde in den AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und immer die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich natürlich auf beide Geschlechter und bedeutet keinesfalls eine Hervorhebung oder Schlechterstellung eines Geschlechts. So sind mit Arbeitskraft sowohl Arbeitskraftinnen als auch Arbeitskraft gemeint. Dabei möchten wir besonders darauf hinweisen, dass alle unsere Jobangebote immer gleichwertig für Männer und Frauen gelten.

III. Vertragsabschluss
Der Vertrag ist die Übereinstimmung zwischen Auftraggeber und AVES, Leistungen zu bestellen und zu erhalten, und kommt durch die Auftragsbestätigung oder die Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung oder eines Rahmenvertrages mit dem Auftraggeber zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von AVES angemeldeten Arbeitskraft, eines vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers zustande.

IV. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG - Rechtliche Grundlagen
Die Überlassung durch AVES und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüber-lassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988, in der jeweils gültigen Fassung. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von AVES anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskraft, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

V. Leistungsumfang – Arbeitskräfteüberlassung
V.I. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften und nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die AVES-Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. AVES schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg und ist nicht verantwortlich für die Vollendung eines zeitlich oder terminlich bestehenden Auftrages seitens des Auftraggebers.

V.II. Bei Zahlungsverzögerung, Zahlungsausfällen oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist AVES unverzüglich berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

VI. Bestellung von Arbeitskräften
Die Bestellung von AVES-Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt im Normalfall 2-3 Wochen vor Monatsbeginn und AVES bestätigt die Dienste innerhalb von 5-7 Werktagen. AVES wird auch bei nichtbestätigten Diensten versuchen, diese Dienste nachträglich zu erfüllen. Der Auftraggeber kann nachträgliche Bestätigungen sofort innerhalb von einem Tag widerrufen, abgesehen von den generellen Stornobedingungen. Die Leistungsverpflichtungen sind für beide Vertragsteile verbindlich, wenn vom Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. 

Natürlich kann der Auftraggeber jeglichen Bedarf im gleichen Monat melden und Leistungen von AVES bestellen. AVES akzeptiert alle Bestellungen, auch sehr kurzfristige, bis 1 Tag vor Dienstantritt, und versucht alle Dienste schnellstens, innerhalb von wenigen Stunden oder je nach Vereinbarung, zu bestätigen. Eine Erfüllung kurzfristiger Bestellungen innerhalb von 5 Tagen vor Dienstantritt kann nicht garantiert werden und darf nicht zum Nachteil von AVES ausgelegt werden. 

AVES sendet innerhalb einer Woche dem Auftraggeber die Daten der Arbeitskraft und bei Erstbesetzung auch die Unterlagen und Nachweise der Qualifikation der Arbeitskraft für die bestellte Leistung. Der Auftrag-geber hat das Recht, jede Arbeitskraft ohne Angabe von Gründen abzulehnen und einen Ersatz zu fordern.

AVES behält sich das Recht vor, aus organisatorischen Gründen, jederzeit einen Mitarbeiter auszutauschen oder umzubenennen. Weiters darf AVES auch Dienste splitten und einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter ablösen, wenn dies aus organisatorischen Gründen nötig ist.

VII. Storno von Bestellungen
Ein Storno seitens Auftraggeber ist bis 7 Tage vor Dienstbeginn jederzeit möglich. Danach gibt es bis 3 Tage vor Dienstbeginn eine 50 % - Pönale, und danach bis Dienstantritt eine 100 % - Pönale. 
Von AVES bereits bestätigte kurzfristige Bestellungen innerhalb von 5 Tagen vor Dienstantritt können nur mit einer 100 % - Pönale storniert werden.

VIII. Leistungsprotokoll als Nachweis der Arbeit
Die geleisteten Stunden sind von jedem AVES-Mitarbeiter im AVES-Formular „Leistungsprotokoll“ oder im vorgesehenen Kundenformular genau nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Das ausgefüllte, bestätigte Formular ist vom Auftraggeber bis zum Ende der Arbeitswoche, jedoch spätestens Montag der Folgewoche und am Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an AVES zu übermitteln. 

Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Auftraggeber ist AVES berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der vorliegenden Nachweise abzurechnen. Auf Anfrage von AVES sind die den Zeitnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen des Auftraggebers zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen. 

IX. Zeiterfassung und Abrechnung von Leistungen
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Stunden und Leistungen (worunter auch eine Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt). Ab dem ersten Tag eines Einsatzes wird immer genau der vereinbarte Tagsatz oder Stundensatz für die vom Auftraggeber bestätigte Arbeitszeit verrechnet.
Werden die Arbeitszeiten der Arbeitskraft mittels „elektronischer Zeiterfassung“ erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten

X. Fakturierung und Zahlungsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung
Basis für die Fakturierung sind die erbrachten Stunden gemäß der bestätigten und übermittelten Leistungspro-tokolle oder dafür vorgesehenen Kundenformulare nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und sonstigen Absprachen und Verträgen getroffenen Vereinbarungen.
Die Rechnungen werden wöchentlich, vierzehntägig, monatlich oder nach Vereinbarung gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge netto zahlbar. 

Mit der erfolgten Bezahlung der Rechnung durch den Auftraggeber wird noch nicht die Richtigkeit der abgerechneten Dienste bestätigt. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum die abgerechneten Dienste zu beanstanden und zu beinspruchen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt.
Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit. Der Auftraggeber ist ohne vorherige Absprache weder zur Aufrechnung, Gegenverrechnung noch zur Einbehaltung gegenüber AVES berechtigt, außer die Forderungen des Auftraggebers wurden rechtskräftig festgestellt bzw. von AVES nicht bestritten. Überlassene AVES-Arbeitskraft sind in finanz- und handelsrechtlichen Agenden nicht im Namen der AVES handlungs- und inkassobevollmächtigt.

XI. Preisanpassungen
Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Arbeitskraft von AVES anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (zB Erhöhungen der Mindestlöhne), ist AVES berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.

XII. Ende der Überlassung
Der Auftraggeber muss AVES bei permanent und andauernd beschäftigten AVES-Arbeitskräften das Ende des Bedarfes für jeden Arbeitskraft so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen für Arbeiter und 6 Wochen für Angestellte unter Einberechnung einer davor liegenden gesetzlichen Benachrichtigungsfrist des Betriebsrates im Ausmaß von 7 Tagen. 
Grund für diese Frist ist, dass die AVES GmbH gemäß § 105 Arbeitsverfassungsgesetz ein Vorverfahren bei Kündigungen einzuhalten hat. In diesem Verfahren muss dem jeweiligen Betriebsrat eine Woche vor einer Kündigung die Kündigungsabsicht bekannt gegeben werden. Andernfalls wird auch der Zeitraum der Kündigungsfrist und der Benachrichtigungsfrist verrechnet. 
Im Falle der Beendigung der Überlassung einer AVES-Arbeitskraft durch den Auftraggeber wird sofort eine Rechnung gelegt.

XIII. Leistungsumfang – Personalberatung und -rekrutierung (Pebe-re)
Für Leistungen im Rahmen der Pebe-re ist festzuhalten, dass die von AVES durchgeführten Leistungen mit der gründlichen Prüfung des Kandidatenprofils durch den Auftraggeber Hand-in-Hand gehen. AVES haftet in keinem Fall für die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Anstellung eines Kandidaten sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um in Österreich berechtigt zu sein, arbeiten zu dürfen. Obgleich AVES alle, im Sinne einer gesetzlich korrekten Einstellung oder Beschäftigung eines Kandidaten notwendigen Informationen, wenn möglich und vorhanden, in vollem Umfang an den Auftraggeber weitergibt.

XIV. Vermittlungsprovision Personalberatung und -rekrutierung (Pebe-re)
Die Vermittlungsprovision für Personal auf Basis Pebe-re beträgt 3 Bruttomonatsgehälter. Diese sind nach dem 1. Dienstantritt fällig und können ab diesem Zeitpunkt jederzeit in Rechnung gestellt werden. 

XV. Temp to Perm – Kostenersatz für Rekrutierung - Vermittlungsprovision
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an AVES einen Kostenersatz für die Rekrutierung der jeweiligen Arbeitskraft in Form einer Vermittlungsprovision zu leisten, wenn der Auftraggeber mit einer an ihn überlassenen AVES-Arbeitskraft im Anschluss an die vertragliche Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung beim Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis (selbstständig oder unselbständig) eingeht. Der Auftraggeber schließt mit Übernahme der Arbeitskraft einen Arbeitsvermittlungsvertrag ab. Die Vermittlungsprovision wird zusätzlich zu den aus dem Titel der Vermittlungsgebühr aus der Arbeitskräfteüberlassung fälligen Beträgen geschuldet.

Die Vermittlungsprovision ist auch dann zu bezahlen, wenn ohne vorausgegangene Arbeitskräfteüberlassung eine Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) aufgrund vermittelter Vorstellungsgespräche innerhalb der darauffolgenden 12 Monate beim selben Auftraggeber zustande kommt.

Als Vermittlungsprovision für Temp to Perm – Mitarbeiter werden 6 Bruttomonatsgehälter auf Normalstunden-Basis gemäß zum Eintrittsdatum gültigem KV des Auftraggebers in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist mit dem Beginn des direkten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber fällig. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, AVES umgehend einen derartigen Beschäftigungsbeginn mitzuteilen.

XVI. Verrechnung Personalberatung und -rekrutierung
Ein Honoraranspruch für AVES entsteht auch dann zur Gänze,
• wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von AVES vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde, oder
• wenn ein von AVES vorgestellter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt bzw. selbstständig oder unselbstständig beschäftigt wird.
• wenn ein AVES-Arbeitskraft vom Auftraggeber übernommen und folglich eingestellt bzw. selbstständig oder unselbstständig beschäftigt wird (siehe 9.).
Hat sich ein von AVES vorgeschlagener Kandidat schon vorher bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, AVES unverzüglich zu unterrichten. AVES erbringt dann keine Leistung mehr hinsicht-lich dieses Kandidaten. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, wird AVES Leistungen erbringen und entsprechend verrechnen. Die Leistungen beinhalten keine Kosten für Rechts- und Steuerberatung. Sind derar-tige Leistungen für die Erstellung eines Arbeitsvertrages erforderlich, vereinbart AVES eine Gebühr für die Bereit-stellung dieser Leistungen. Im Verlauf der Abwicklung eines Auftrages können unvorhergesehene Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben. In einem solchen Fall verrechnet AVES anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart.

Für die Verrechnung einer Leistung im Bereich Executive Search gilt zusätzlich noch Folgendes: Wird im Verlauf eines Auftrages mehr als ein Kandidat eingestellt oder selbstständig bzw. unselbstständig beschäftigt, stellt AVES für jeden zusätzlich eingestellten Kandidaten ein weiteres Honorar von 70% des vereinbarten Honorars in Rechnung.

XVII. Rechte und Pflichten
XVII.I. Der Einsatz von AVES-Arbeitskräften für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart, verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an AVES. Wird der AVES-Arbeitskraft beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von AVES nicht. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von AVES-Arbeitskräften an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch der AVES-Arbeitskraft (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert.

XVII.II. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit dieser Angaben und verpflichtet sich, Nachzahlungsansprüche der AVES-Arbeitskraft unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Mehrkosten an AVES zu bezahlen. Die Nachzahlung umfasst das Entgelt der Arbeitskraft, aliquote Honoraranteile und sämtliche Zusatzkosten.

XVIII.III. Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der AVES-Arbeitskraft sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung der AVES-Arbeitskraft durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.

XVII.IV. Der Auftraggeber verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen einer Arbeitskraft (insb. unentschuldigtes Fehlen, Zu-spät-Kommen, etc.) AVES unverzüglich anzuzeigen.

XVII.V. Neuerungen auf Grund der AÜG-Novellierung 2012:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, AVES über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge, als auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen, zu informieren. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, AVES über verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, zu informieren. Dies gilt z.B. für Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage oder Mehr- bzw. Überstundenarbeit. Die Verrechnung unserer Dienstleistung erfolgt auf Basis dieser verbindlichen Entgeltregelungen für die Dauer des Einsatzes. Gibt der Auftraggeber diese Regelungen verspätet oder unrichtig bekannt und entsteht der AVES hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung), ist der Auftraggeber verpflichtet, AVES diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter über offene Stellen in seinem Betrieb, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information hat durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem überlassenen Mitarbeiter zugänglicher, Stelle im Betrieb des Auftraggebers zu erfolgen. 

Der Auftraggeber hat dem überlassenen Mitarbeiter Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers gilt auch der Auftraggeber als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungs-verbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Kunden gelten. Gewährt der Auftraggeber diesen Zugang zu Information, Einrichtung oder Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich und entsteht der AVES hieraus ein Schaden (z.B. durch gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, AVES diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

XVIII. Arbeitnehmerschutz
XVIII.I. Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist AVES innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Arbeitskraft zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Arbeitskraft in seinem Betrieb und stellt AVES insoweit von jeder Haftung frei.

XVIII.II. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehr-maßnahmen zu setzen und den AVES-Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße, sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

XVIII.III. Der Auftraggeber ist verpflichtet, AVES vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungs-erfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und AVES im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Auftraggeber und AVES ist verpflichtet, auch die AVES-Arbeitskraft entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der AVES-Arbeitskraft notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Überlassung darf nur erfolgen, wenn die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der AVES-Arbeitskraft erfolgt ist, wovon sich der Auftraggeber zu überzeugen hat.

XVIII.IV. Arbeitsunfälle der AVES-Arbeitskraft sind AVES vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.

XIX. Vorzeitige Beendigung des Vertrages / Rahmenvereinbarung
AVES ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
- der Beschäftiger mit seinen Zahlungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist,
- der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt,
- der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt,
- über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird,
- im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt oder
- die Leistungen von des Überlassers wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.

XX. Gewährleistung
AVES leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. AVES schuldet für eine besondere fachliche Qualifikation des überlassenen Personals nur wenn diese im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde.

XXI. Haftung
XIX.I. AVES wählt die AVES-Arbeitskraft bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Mangels anderer Vereinbarung hat AVES nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der Arbeitskraft einzustehen.

XIX.II. Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet AVES dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden beim Dritten, also dem Kunden des Auftraggebers, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als AVES bei der Auswahl vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung der AVES-Arbeitskraft nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war. Insbesondere haftet AVES daher nicht für direkt beim Auftraggeber entstandene Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.

XIX.III. AVES haftet keinesfalls soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird. Die Haftung der AVES für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinenführer und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber allein, sich gegen derartige Risiken zu schützen.

XIX.IV. Die Haftung der AVES im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist jedenfalls mit der Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes der Leistungen des Auftragnehmers, höchstens jedoch mit EUR 5.000,- beschränkt.

XXII. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Regelungen der DSGVO sowie des österreichischen DSG. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf unserer Website. Für Bewerber verweisen wir zusätzlich auf die Bewerber AGB´s.

XXIII. Schriftform
Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von einem einzelvertretungsbefugten Vertreter von AVES unterfertigt werden.

XXIV. Salvatorische Klausel 
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages un der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.

XXV. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, mit Ausnahme der Normen des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen. 
Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen AVES und dem Auftraggeber ist das für 1150 Wien sachlich und örtlich zuständige Gericht. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz außerhalb von Österreich hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird.


Wien, im Februar 2024






Share by: